Blog: Betroffenenrechte in der DSGVO
DSGVO und Betroffenenrechte
Die Anwendbarkeit der DSGVO seit mehr als eineinhalb Jahren brachte mehr Datenschutzbewusstsein, einerseits bei den Betroffenen, also bei den Kundinnen und Kunden der Unternehmern, andererseits auch bei den Verantwortlichen, bei den Unternehmern oder den Firmen, die Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO betreiben.
Viele Unternehmen haben die Zeit seither genützt, um die Anforderungen der DSGVO umzusetzen. Dabei ist das Verzeichnis der Verarbeitungen das zentrale Dokument, dessen Erstellung auch dazu genützt werden kann, die unterschiedlichen IT-Verarbeitungen von personenbezogenen Daten zu überprüfen und möglichweise auch anzupassen.
Eine weitere wesentlichen Aufgabe war die Zurverfügungstellung von ausreichenden Informationen an die Betroffenen über die Art der Datenverarbeitung und zu den geltenden Rechten der Betroffenen.
Ganz wichtig ist aber für die Unternehmen, dass es grundsätzlich nicht nur bei der allgemeinen Information bleiben kann, sondern, dass das Unternehmen auch darauf vorbereitet ist, dass die Kunden ihre Betroffenenrechte auch ausüben bzw. einfordern.
Die Zahlen zu den anhängigen Verfahren bei der DSB zeigen deutlich, dass die Thematik in der Bevölkerung angekommen ist und dass das Instrument der Beschwerde an die Datenschutzbehörde genützt wird. Die Zahl der Individualbeschwerden hat sich bereits im Jahre 2018 fast verzehnfacht. Die Erledigungen durch die Datenschutzbehörde können mit Bescheid erfolgen, oder, beispielsweise bei Beschwerden, durch eine Einstellung, wenn dem Anliegen des Betroffenen entsprochen wird.
Für die ordnungsgemäße Beantwortung von Betroffenenanfragen sollten bestimmte Formerfordernisse und inhaltliche Vorgaben eingehalten werden, damit keine weiteren Fragen der Aufsichtsbehörde beantwortet werden müssen.
Wir sind für Sie da, wenn Sie Hilfe brauchen.
Mag. Rudolf Urban, MSc
Geprüfter Datenschutzexperte
zertifizierter Datenschutzbeauftragter